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Sven Böckle
"Theo Steichele" persönlich
Beratung  •  Booking

Tel.: 0160 - 96 60 86 87

theo@chaosbutler.de

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§ 1 Anwendungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Auftritte bzw. Buchungen von Sven Böckle alias Chaosbutler Theo Steichele – nachstehend Künstler – mit seinem Vertragspartner – nachstehend Veranstalter.

 

§ 2 Rechte und Pflichten des Künstlers

1. Der Künstler schuldet die Erbringung der künstlerischen Leistung wie einzelvertraglich vereinbart. Er ist in der Gestaltung und Ausführung seines Programms frei. Vorherige, inhaltliche Absprachen werden berücksichtigt.

2. Dem Künstler stehen angemessene Pausen zu, deren Dauer und Lage er selbst festlegt. Der Veranstalter kann wegen geplanter Pausen jederzeit Auskunft verlangen. 

3. Der Künstler ist berechtigt, seinen Auftritt abzusagen oder abzubrechen, wenn seine Darbietung durch Ursachen behindert wird, die nicht ausschließlich in seinem Verantwortungsbereich liegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er einen Schaden zu erleiden droht oder erlitten hat. 

4. Dem Künstler ist es erlaubt eigenes Werbematerial auszulegen und auf Verlangen auszugeben.

 

§ 3 Pflichten des Veranstalters

 

[hinsichtlich Durchführung der Veranstaltung]

1. Der Veranstalter trägt alleine die Verantwortung dafür, dass dem Künstler genug Platz für die Durchführung einer StandUp-Show (in der Regel die Abschlußshow) zur Verfügung steht, sofern diese Bestandteil des gebuchten Programms ist. Sollte der geplante Veranstaltungsort diesbezüglich Besonderheiten aufweisen (z.B. nur wenig Platz bietende Darbietungsfläche), wird der Veranstalter den Künstler rechtzeitig darauf ansprechen und die Durchführbarkeit der geplanten Show prüfen.

2. Der Veranstalter gewährleistet, dass der Veranstaltungsort – insbesondere zum Be- und Entladen an einem nahe liegenden Eingang zum Veranstaltungsraum – erreichbar ist und angefahren werden kann. Verzögerungen im Ablauf der Veranstaltung, die auf einen erschwerten Zugang zum Veranstaltungsraum zurückzuführen sind, gehen alleine zu Lasten des Veranstalters. Gebühren (z.B. für Durchfahrtsgenehmigungen etc.) im Zusammenhang mit der Anfahrt gehen zu Lasten des Veranstalters.

 

[öffentlich-rechtliche Gebühren und Genehmigungen] 

3. Der Veranstalter trägt alle anfallenden Gebühren und Abgaben für die Veranstaltung. Dies beinhaltet ggfs. insbesondere auch GEMA-Gebühren, sofern im Programm Musik eingesetzt wird oder Abgaben an die Künstlersozialkasse.

4. Der Veranstalter trägt alleine die Verantwortung, etwa notwendige behördliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen und zu gewährleisten, dass der Veranstaltung keine behördlichen oder gesetzlichen Vorschriften entgegen stehen.

 

[Bewirtung des Künstlers und seiner Mitarbeiter] 

5. Der Veranstalter gewährleistet, dass im Falle bewirteter Veranstaltungen auch der Künstler bewirtet wird.

 

§ 4 Haftung

 

[Durchführung der Veranstaltung] 

1. Der Veranstalter haftet für die Durchführung der gebuchten Veranstaltung.

 

[Zahlung der vereinbarten Gage]

2. Die vereinbarte Gage ist auch und in voller Höhe zu zahlen, wenn die Veranstaltung seitens des Veranstalters aus Gründen nicht durchgeführt wird, die nicht im alleinigen Verantwortungsbereich des Künstlers liegen und nicht höherer Gewalt unterliegen.

 

[Veranstaltungshindernisse: Höhere Gewalt, Krankheit] 

3. Kann der Vertrag aufgrund höherer Gewalt seitens des Veranstalters nicht erfüllt werden, werden die Parteien versuchen, einen Ersatztermin zu organisieren.

4. Unter höhere Gewalt fällt insbesondere eine etwaige Krankheit des Künstlers oder des Veranstalters oder unvorhersehbare Ereignisse wie Vollsperrungen, Unfälle, etc.. 

5. Der Künstler wird den Veranstalter im Falle der Nichtdurchführbarkeit der Veranstaltung so rechtzeitig wie möglich informieren. Er haftet nicht für dadurch entstehende Störungen der Vertragsdurchführung.

6. Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt seitens des Veranstalters nicht durchgeführt werden, schuldet der Veranstalter nicht die Zahlung der vereinbarten Gage.

7. Bei Open-Air-Veranstaltungen gelten witterungsbedingte Durchführungshindernisse nicht als höhere Gewalt! In diesen Fällen haftet der Veranstalter für die Durchführung und die vereinbarte Gage ist zu zahlen.

 

[Schäden] 

8. Der Veranstalter haftet auch für Schäden, die dem Künstler durch Dritte – insbesondere Besucher der Veranstaltung – zugefügt werden.

 

§ 5 Gerichtsstand, anwendbares Recht

 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Besigheim. Es gilt immer deutsches Recht.

 

§ 6 Salvatorische Klausel

Die Parteien sind sich einig, dass die gebuchte Veranstaltung durchgeführt werden soll. Sollte deshalb eine vereinbarte Klausel unwirksam sein, soll der restliche Vertrag davon unberührt bleiben. Die Parteien werden die unwirksame Klausel durch eine Regelung ersetzen, die der gewollten Regelung am nächsten kommt.